Satzung des Landes­ver­bands für Höhlen- und Karst­forschung
Baden-Württem­berg e. V.

Einleitung

Im Landesverband für Höhlen- und Karstforschung Baden-Württemberg e. V. haben sich auf Landesebene die in der Höhlen- und Karstforschung tätigen Vereinigungen freiwillig zusammengeschlossen, um die Höhlen- und Karstforschung in Verbindung mit dem Natur- und Umweltschutz zu fördern und ihre gemeinsamen Belange in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Landesverband beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder. Der Landesverband bemüht sich um Zusammen­arbeit mit Verbänden oder Organisationen, deren Zielsetzungen auch den Umwelt­schutz insbesondere den Natur- und Denkmalschutz umfassen. Der Landesverband ist im Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher, München e. V., und im Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (Aktionsgemeinschaft Natur- und Um­weltschutz Baden-Württemberg e. V.) Mitglied.

Der Landesverband betätigt sich im Sinne eines Dachverbandes und gibt sich folgende Satzung:

Die Vereinigung trägt den Namen „Landesverband für Höhlen- und Karstforschung Baden-Württemberg e. V.“. Der Landesverband ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Verbandes ist Stuttgart.

Der Landesverband für Höhlen- und Karstforschung mit seinen Mitgliedsorganisatio­nen tritt für umfassenden Umweltschutz in den Karstgebieten Baden-Württembergs ein. Dies betrifft den Landschaftsschutz ebenso wie den Natur- und Denkmalschutz über und unter der Erdoberfläche sowie den Schutz der höhlentypischen Fauna (z. B. Fledermäuse) und Flora. Der Landesverband unterstützt die regional tätigen Gruppen und Vereine bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Höhlen- und Karstforschung und bei der Mitarbeit in allen Bereichen des Umweltschutzes.

Die Arbeit des Landesverbandes für Höhlen- und Karstforschung soll dem Ziel dienen, die Höhlen- und Karstforschung als nötige, wichtige und unverzichtbare Wissenschaft kenntlich zu machen. Eine wirkungsvolle Tätigkeit im Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz wird angestrebt.

Der Landesverband unterstützt die Ausbildung an höhlen- und karstkundlichen The­men interessierter Personen. Insbesondere bemüht er sich um die Vermittlung von höhlen- und karstkundlichem Wissen an Schulen und anderen bzw. ähnlichen Einrichtungen.

3.1 Jugendgruppe im LHK Baden-Württemberg

Der Landesverband setzt sich im Sinne der Höhlenkunde und des Umwelt- und Natur­schutzes für die Förderung und Einbeziehung der Jugend ein. Dazu unterhält der Landesverband eine Jugendgruppe, die von erfahrenen Jugendgruppenleitern geführt wird.

An den Veranstaltungen der Jugendgruppe können alle interessierten Jugendlichen durch Anmeldung teilnehmen. Eine Teilnahme ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem höhlenkundlichen Verein.

3.2 Ziele der Jugendarbeit

Weiterbildung durch sachkundige und erlebnispädagogisch orientierte Betreuung.

Befähigung zur Persönlichkeitsentwicklung, zur aktiven Mitgestaltung der demokratischen Gesellschaft und zur Mitarbeit bei der Völkerverständigung.

Vertiefung der Kenntnisse im Natur- und Umweltschutz, besonders der ökologischen Zusammenhänge in der Karst- und Höhlenkunde (Speläologie).

Die Ziele sollen erreicht werden durch:

Seminare, Kurse, Projekte, Exkursionen und Vorträge, Erlebnispädagogische Veran­staltungen, die der Förderung der Persönlichkeit dienen, Veranstaltungen, die zur Verantwortung und Toleranz gegenüber Fremden sowie zur Mitgestaltung einer demo­kratischen Gesellschaft auffordern bzw. anleiten, Zusammenarbeit mit pädagogischen Einrichtungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung (Schulen, Akademien, Naturschutzverbände).

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Landesverbandes ist Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch Höhlen- und Karstforschung in Verbindung mit dem Natur- und Umweltschutz. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.1 Mitglieder können sein oder werden Vereinigungen, die im Rahmen der Höhlen- und Karstforschung in Baden-Württemberg tätig sind, die ganz oder zu einem wesentlichen Teil dem Natur-, Landschafts- und Umweltschutz dienen und die keine wirtschaftlichen oder berufsständischen Ziele verfolgen.

5.2 Mitglieder können nur Vereinigungen werden, die ihren Sitz in Baden-Württem-berg haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist unter Beifügung der Satzung an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit, über die Einladung als Gast der Vorstand. Für die Mitgliedsbeiträge ist das Bankeinzugsverfahren obligatorisch. Sollte es trotz dieses Verfahrens und entsprechender schriftlicher Mahnungen zu einem Zahlungsrückstand von 2 Jahren kommen, so wird das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen.

5.3 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

5.4 Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten, können aus dem Landesver­band ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den An­trag entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmbe­rechtigten Mitglieder.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Organe des Landesverbandes sind:

7.1 die Delegiertenversammlung

7.2 der Vorstand

8.1 Der Delegiertenversammlung als dem obersten Organ des Landesverbandes ob­liegen die Gesamtplanung und die Bestimmung der Richtlinien der Arbeit. Insbeson­dere kommen ihr zu:                                                   
8.1.1   Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und der Referenten                                            
8.1.2   Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes                                                    
8.1.3   Wahl des Vorstandes und der Referenten     
   Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Die Delegiertenversammlung kann auf
   Antrag durch einen einstimmigen Beschluss davon abweichen.                                                          
8.1.4 Festsetzung des Verbandsbeitrages                
8.1.5 Änderung der Satzung                                   
8.1.6 Entscheidung über Anträge

8.2 Stimmrecht: Die Stimmen errechnen sich nach der Mitgliederzahl der angeschlos­senen Vereinigungen (Vorlage einer namentlichen Mitgliederliste) durch Verdoppeln. D. h. bis einschließlich                                                 
   5 Mitglieder 1 Stimme,                                       
 10 Mitglieder 2 Stimmen,                                      
 20 Mitglieder 3 Stimmen,                                      
 40 Mitglieder 4 Stimmen,                                      
 80 Mitglieder 5 Stimmen.                                      
Fünf Stimmen sind die maximal mögliche Anzahl. Das Stimmrecht kann nicht geteilt werden. Der Delegierte muss bei einer Delegiertenversammlung eine Vollmacht oder das Einladungsschreiben als Legitimation vorweisen. Die Einladung wird an den Vorstand des Mitgliedsvereins verschickt.

Ein Delegierter kann nur ein Mitglied des vertretenen Vereins sein, es sei denn, es findet eine schriftliche Übertragung der Delegation statt. Eine Übertragung kann nur an ein Mitglied eines Mitgliedsvereines des LHK erfolgen und ist auf eine Übertragung pro Person begrenzt.

8.3 Die Delegiertenversammlungen werden vom Vorsitzenden des Verbands schrift-lich einberufen und geleitet. Sie finden bei Bedarf, mindestens einmal jährlich statt. Ein Drittel der Mitglieder kann unter Angabe der Gründe jederzeit die Einberufung der Delegiertenversammlung verlangen. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 8 Wochen einberufen ist und wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der jeweiligen Mitglieder vertreten sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen dreier Wochen eine zweite Delegiertenversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Delegiertenversammlung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

8.4 Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

8.5 Anträge an die Delegiertenversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

9.1 Der Vorstand besteht aus:                               
9.1.1   einem Vorsitzenden                                    
9.1.2   einem Geschäftsführer und einem Stellvertreter                                                                        
9.1.3   einem Kassier und einem Stellvertreter

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten je einzeln. Weitere Mitglieder des Vorstands sind der Kassier, der stellvertretende Geschäftsführer und der stellvertretende Kassier. Die Personen des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und sind bei Abstimmungen gleich stimmberechtigt. Die Amtszeit endet erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes, daraus kann sich eine längere oder kürzere Amtszeit als 2 Jahre ergeben.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

9.2 In den Vorstand ist jedermann wählbar, der einer Mitgliedsorganisation angehört.

9.3 Der Vorstand ist zuständig für:                         
Geschäftsführung und Vertretung des Verbands       
Verwaltung des Verbandsvermögens                      
Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung            
Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung

10.1 Referenten

Die Referenten beraten den Vorstand in ihren Fachgebieten und berichten der Dele­giertenversammlung. Sie werden durch die Delegiertenversammlung vorgeschlagen und auf zwei Jahre gewählt.

10.2. Beauftragungen

10.2.1   Der Vorstand kann sachverständige Vereine, Gruppen oder Persönlichkeiten, die einzelne Vorgänge im Einvernehmen mit dem Vorstand bearbeiten, bestellen. Sie führen für ein jeweils bestimmtes Sachgebiet Untersuchungen durch und arbeiten Stellungnahmen und Vorschläge aus. Die Beauftragung erlischt automatisch mit Beendigung des Auftrages. Bei Einzelpersonen ist eine Mitgliedschaft in einem Mit­gliedsverein nicht erforderlich.

10.2.2   Die Leiter/innen der Jugendgruppe sind dem Referat Jugendarbeit zugeordnet und berichten der Delegiertenversammlung. Die Beauftragung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Referenten für Jugendarbeit.

Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet und befindet sich am Wohnort des Geschäftsführers. Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte besorgt der Kassier.

Die Mitglieder leisten einen von der Delegiertenversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag.

Der Landesverband kann jederzeit aufgelöst werden. Dies kann jedoch nur in einer mindestens 10 Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwe­senden Stimmen.

Bei Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Verband der deutschen Höhlen- und Karst­forscher e. V. in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 20. Januar 1990 in Laichingen, Alb-Donau-Kreis, von der Gründungsver­sammlung beschlossen, sowie am 26.01.1991, am 21.01.1995, am 25.01.2003, am 20.01.2007, am 26.01.2013 und am 28 01.2017 durch Beschlüsse der jeweiligen Delegiertenversammlung geändert.

Satzung im PDF Format (2017) | 135 kB